Jugendordnung des Angelsportvereins Unterlangenstadt e.V.
§ 1 - Jugendordnung
Der Angelsportverein Unterlangenstadt e.V. erkennt die Jugendordnung der Bayerischen Fischerjugend im Landesfischereiverband Bayern, sowie die Satzung des Bayerischen Kreisjugendrings, an.
§ 2 - Mitgliedschaft
Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die Vereinsmitglied sind. Zur Vereinsjugend gehören weiter alle gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3 - Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend vertritt unter der Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates folgende Ziele:
1. Sie hilft jungen Menschen, ihre Persönlichkeit frei zu entfalten, ihre Urteilsfähigkeit zu stärken, Kooperations- und Verantwortungsbereitschaft zu erlernen, ihre Rechte zu wahren und setzt sich konstruktiv mit der Situation der Jugendlichen auseinander.
2. Sie fördert die Erziehung und Bildung Jugendlicher, ihre Bereitschaft zur Entwicklung altersgemäßer Gesellschaftsformen und Aktivitäten, ihre sozialen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, eine sinnvolle Freizeitgestaltung, den Sport (einschließlich der Entwicklung neuer Formen), das waidgerecht Verhalten, die Angelfischerei, den Castingsport, die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
3. Sie pflegt die internationale Verständigung und die olympische Idee.
4. Sie wahrt parteipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
5. Sie bewahrt, schützt und pflegt Natur und Umwelt. Sie tritt ein für die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie für die Renaturierung geschädigter Gewässer.
§ 4 - Organe
Die Organe sind:
- die Jugendversammlung
- die Jugendleitung
§ 5 - Jugendversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendversammlungen.
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend und findet einmal im Jahr statt.
a) Zusammensetzung
Sie besteht aus:
o der Jugendleitung
o allen jungen Menschen des Vereins bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
o allen Mitarbeiter/ -innen in der Jugendarbeit des Vereins
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Jugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/ die Jugendleiter/ in bzw. stellvertretende Jugendleiter/ -in mindestens 18 Jahre alt sein. Der Jugendsprecher bzw. die Jugendsprecherin soll bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.
b) Aufgaben der Jugendversammlung
o Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Jugendleitung
o Entlastung der Jugendleitung
o Wahl der Jugendleitung
o Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 7 entsprechende Anwendung.
§ 6 - Jugendleitung
a) Die Jugendleitung besteht aus:
o dem/ der Jugendleiter/in
o dem/ der stellvertretenden Jugendleiter/ in
o den Jugendsprechern oder den Jugendsprecherinnen
Die Amtsdauer der Jugendleitung beträgt drei Jahre. Zur Wahrung der Kontinuität der Jugendarbeit wird der Jugendleiter auf die Dauer der Wahlperiode des Vereinsvorstandes gewählt.
b) Der/ die Jugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
c) Die Jugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Die Jugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Jugendleitung ist vom/ von der Jugendleiter/in eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
e) Die Jugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Satzung des Vereins. Die Verwaltung der Finanzen übernimmt ein Mitglied der Jugendleitung.
§ 7 - Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch den Vorstand des Vereins wirksam.
§ 8 - Gültigkeit
Die Jugendordnung wurde am 14.01.2012 von der Jugendgruppe und am 14.01.2012 von der Hauptversammlung des Vereins beschlossen/ bestätigt.
Kersten Schmidt Anika Leimeister David Fischer
Jugendleiter Jugendsprecherin Jugendsprecher